Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Erläuterungen zu häufig verwendeten Begriffen


Abflusswirksame Fläche
Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet wird. Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davor liegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein und ist somit nicht gebührenrelevant. Eine Auffahrt hingegen, von der das Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation der davor liegenden Straße geleitet wird, ist eine abflusswirksame Fläche und somit gebührenrelevant. Ebenso werden Dachflächen als abflusswirksame Flächen einbezogen, wenn anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt wird.



Abwasser

Definition gemäß DIN 4045:
"Nach häuslichem, gewerblichem oder industriellem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes abfließendes, auch von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser".



Befestigte Fläche
Als befestigte oder vollversiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen etc. versehen ist. Aber auch sogenannte Wassergebundene Oberflächen aus Schotter oder Splitt etc. gelten als befestigte Flächen.



Direkte Einleitung
Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet. Es ist dabei unerheblich, ob die Einleitung über den Anschlusskanal des Grundstückes oder über öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) in die Straßenkanalisation erfolgt. Entscheidend ist, dass vor der Ableitung keine Zisterne mit Notüberlauf an die Kanalisation vorgeschaltet ist (Indirekte Einleitung).


Gesplittete Abwassergebühr
Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist die bezogene Frischwassermenge. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der bebauten und einleitenden versiegelten Flächen sowie der Dach- bzw. der Befestigungsart. Gründächer, Rasengittersteine, Anlagen zur Sammlung von Niederschlagswasser (Zisternen mit Notüberlauf) können sich gebührenreduzierend auswirken.



Gründach
Bedeckung eines Daches mit Pflanzen. Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt.

Indirekte Einleitung
Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht direkt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet, sondern in wassertechnischen Anlagen (z.B. Zisterne) zunächst auf dem Grundstück zurückgehalten. Diese Anlagen besitzen aber einen Notüberlauf in die Kanalisation. Insofern wird die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ebenfalls genutzt.

Normaldach
Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn o.ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gründach.

Notüberlauf
Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Zisterne). Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrichtung erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.

Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
Zu der "Öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung" zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen. Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenröckhaltebecken etc. zählen.

Öffentliche (städtische) Kanalisation
Ist ein Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Hierbei kann es sich um die städtische Regen-, Misch-, oder Schmutzwasserkanalisation handeln.

Versickerungsfähige Flächen
Eingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen, insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster (Ökopflaster), Betonpflaster mit Sickerfugen, aber auch Grasflächen und gewachsene Böden. Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Grasflächen oder gewachsene Böden gelten als komplett wasserdurchlässig, werden deshalb nicht erfasst und nicht mit einer Niederschlagswassergebühr belegt. Für teilversiegelte Flächen, insbesondere für Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen großer Breite, die auf versickerungsfähigem Untergrund verlegt wurden, werden Minderungen der Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter gegenüber den wasserundurchlässigen, voll versiegelten Flächen vorgesehen.

Versiegelungs- bzw. Befestigungsart
Darstellung, ob die befestigte Fläche zumindest teilweise versickerungsfähig ist. In Abhängigkeit von dieser Eigenschaft wird anfallendes Niederschlagswasser mehr oder weniger in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.

Zisterne
eine Zisterne ist eine feste bauliche Einrichtung zur ganzjährigen Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Als Zisternen gelten solche Einrichtungen, die ein Mindestfassungsvermögen von 2 m³ (2.000 Liter) haben. Es wird unterschieden zwischen Zisternen mit Brauchwassernutzung (Nutzung des Niederschlagswassers im Haushalt, Betrieb und Gartenbewässerung) und Zisternen zur ausschließlichen Gratenbewässerung. Gebührenrelevant sind bei beiden Zisternenarten nur solche mit einem Notüberlauf in die öffentliche Abwassereinrichtung.