Festsetzung der Grundsteuer 2011

1. Steuerfestsetzung
Gemäß der am 30.11.2009 erlassenen Hebesatzsatzung der Stadt Neuenburg am Rhein betragen die Hebesätze ab dem Jahre 2010 für Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft (Grundsteuer A) = 330 v. H. und Grundstücke (Grundsteuer B) = 330 v. H..
Laut § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wird für diejenigen Steuerschuldner welche im Jahr 2011 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer 2011 in derselben Höhe wie 2010 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihm an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Ein neuer Bescheid für 2011 ergeht nicht !
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. Hier ergeht im Anschluss an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Grundsteuer für das Jahr 2011 ist zu den im letzten zugegangenen Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeitsterminen mit denselben Beträgen wie 2010 an die Stadtkasse Neuenburg am Rhein zu entrichten
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Neuenburg am Rhein, Rathausplatz 5, 79395 Neuenburg am Rhein, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Einlegung des Widerspruchs kann auch beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Stadtstraße 2, 79104 Freiburg i.Br., mit Frist wahrender Wirkung erfolgen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Einzug der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten.

Stadt Neuenburg am Rhein, 14.01.2011

gez. Joachim Schuster, Bürgermeister