Lärmaktionsplan

Auf Basis der Lärmkartierung sind nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Aktionspläne für das Umfeld der Straßen oberhalb einer Schwelle der Verkehrsbelastung von mehr als 3.000.000 Kfz/a (8.200 Kfz/24h) zu erstellen.
Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm ausgehend von Hauptverkehrswegen zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung werden eine Analyse der Lärmbetroffenheiten erstellt, Betroffenenschwerpunkte ermittelt und Lärmminderungsmaßnahmen geprüft.
Die Zuständigkeit zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen liegt in Baden-Württemberg bei den jeweils betroffenen Kommunen. Neuenburg am Rhein ist durch die A 5 und die B 378, deren Verkehrsbelastungen über der genannten Schwelle liegen, betroffen. Zudem werden vielfach auch durch weitere Straßen wesentliche Lärmbeeinträchtigungen hervorgerufen.
Der Lärmaktionsplan (17,8 MiB) wurde in der Gemeinderatssitzung am 25.10.2021 beschlossen.