Freie Sicht nach allen Seiten – die Wintermonate sind für einen Rückschnitt von Sträuchern, Hecken und Bäumen der günstigste Zeitraum im Jahr

Überhängende Äste können eine Gefahr für den Straßenverkehr sein,

Nach § 28 Abs. 2 Straßengesetz für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. 

An Straßen dürfen Äste bis zu einer Höhe von 4,50 m nicht in die Fahrbahn ragen

Damit die Sicherheit oder Leichtigkeit des Fußgänger- und Straßenverkehrs nicht beeinträchtigt wird, bitten wir darum die Sträucher, Hecken und Bäume auf eine angemessene Höhe zurück zu schneiden.

Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen so weit zurück, dass Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum (siehe Skizze), auch ohne Gefahren nutzen können. Dabei ist insbesondere in Kreuzungsbereichen darauf zu achten, dass das sogenannte „Sichtdreieck“ frei bleibt und Verkehrsteilnehmer sich gegenseitig sehen können. Wir weisen darauf hin, dass Hecken im Kreuzungsbereich nur 0,8 m hoch sein dürfen, bitte schneiden Sie diese auf die zulässige Höhe zurück.

Im Bereich von Straßenlampen und Schildern sind Sträucher, Hecken und Bäume soweit zurückzuschneiden, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und Schilder mühelos gelesen werden können.

Im Frühjahr und Sommer ist Brut- und Aufzuchtsaison der Vögel und anderer streng geschützter Tierarten. Um Vogelarten im Brutgeschehen zu schützen ist es deshalb laut Bundesnaturschutzgesetz § 39, von März bis Ende September nicht erlaubt, Hecken und Bäume stark zu beschneiden. Das heißt, dass in den Sommermonaten nur schonende Form- und Pflegeschnitte von Hecken erlaubt sind. Es darf zurückgeschnitten werden, was seit dem Schnitt im Vorjahr gewachsen ist (jährlicher Zuwachs).

Bei allen Pflegeschnitten, egal zu welcher Jahreszeit, muss nach Bundesnaturschutzgesetz § 44 zunächst die Frage nach wildlebenden Tierarten gestellt werden. Der besondere Artenschutz regelt den Schutz für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten. Zu den streng geschützten Arten gehören, neben sämtlichen heimischen Brutvogelarten zum Beispiel auch alle Fledermausarten.

Zuwiderhandlungen in der sogenannten Vogelschonzeit und gegenüber dem besonderen Artenschutz stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit hohen Geldstrafen belegt werden können.

Die beschränkenden Auflagen des Bundesnaturschutzgesetztes entbinden Eigentümer nicht von der Pflicht, die Verkehrssicherheit, das Lichtraumprofil und das Nachbarrecht gegenüber angrenzenden Grundstücken zu erfüllen.

Für erforderliche starke Rückschnitte die zur Gewährung der Verkehrssicherheit und des Lichtraumprofils notwendig sind und die das Maß eines Formschnittes überschreiten, wäre also jetzt in den Wintermonaten (Oktober bis Ende Februar) der richtige Zeitpunkt gekommen. 

Grundsätzlich ist bei der Herstellung und Bewirtschaftung von Einfriedungen (Hecken = gleich lebende Einfriedung) entlang von Grundstücksgrenzen das Nachbarrecht in Baden-Württemberg und das öffentliche Baurecht zu beachten. Letzteres regelt zum Beispiel die zulässige Höhe und Art der einfriedenden Anlage. Die örtlichen Bebauungsplanvorschriften sind hier einsehbar: 

Infos:
Team Ordnungsamt und Straßenverkehrsbehörde
Tel. +49 (0) 76 31 - 791-130, mailto: ordnungsamt@neuenburg.de
Team Baurecht und Umwelt
Tel. +49 (0) 76 31 - 791-168, mailto: naturschutz@neuenburg.de