Gesetzliches Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern

Rechtzeitig zu Silvester möchte das Ordnungsamt feierfreudige Bürgerinnen und Bürger darauf aufmerksam machen, dass das Zünden von Feuerwerken an bestimmten Orten im Kernort und den Stadtteilen nicht erlaubt ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen verboten. Nach gängiger Rechtsprechung versteht man unter unmittelbarer Nähe in diesem Fall einen Umkreis von ca. 200 Metern.
 
Wir bitten Sie darum, sich an das Verbot zu halten und haben deshalb für alle öffentlichen Plätze im Kernort und den Stadtteilen ein Abbrennverbot ausgesprochen!

Im Kernort Neuenburg wird das Gelände um das Kreisgymnasium und der Bahnhofsvorplatz ebenfalls als Verbotsfläche festgesetzt.

Alle betroffenen Plätze werden mit Hinweisschildern gekennzeichnet.

Die Gebiete in denen das Abbrennen von Feuerwerk per Verordnung verboten ist, sind auf dem Stadtplan (PDF, 1,4 MB) gekennzeichnet.
 
Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns und wünschen Ihnen einen friedlichen und fröhlichen Jahreswechsel.


Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Andreas Grozinger
Feuerwehr, Sicherheit und Ordnung
Tel. +49 (0) 76 31 - 791-121
ordnungsamt@neuenburg.de