Öffentliche Bekanntmachung gem. des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes (§ 12 Abs. 3 WPG).

Die Badenova Netze GmbH mit Sitz in Freiburg wurde von der Stadt Neuenburg am Rhein mit der Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gem. Wärmeplanungsgesetz des Bundes beauftragt. Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten werden die in § 12 WPG beschriebenen Vorgaben zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung eingehalten.

Absatz 3: Eine Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen hat die planungsverantwortliche Stelle die Informationen ortsüblich bekanntzumachen.

Unter Beachtung von Art. 13, Abs. 3 und Artikel 14, Abs. 1 und 2 der EU-Verordnung 2016/679 teilt die Stadtverwaltung Folgendes mit:
Die Stadtverwaltung Neuenburg am Rhein beabsichtigt nicht, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gem. Wärmeplanungsgesetz). Andernfalls stellt die Stadtverwaltung betroffenen Personen vor Weiterleitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gem. EU-VO 2016/679, Art. 13, Abs. 2 zur Verfügung.

Die zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erforderlichen Daten werden durch die Badenova Netze GmbH auf der Grundlage des Wärmeplanungsgesetzes erhoben. Erhoben und verarbeitet werden Daten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs. Art und Umfang der erhobenen Daten sind in Anlage 1 des WPGs dargelegt.

Personenbezogene Daten werden unmittelbar gelöscht, sobald diese nicht mehr für die Aufgabenerfüllung benötigt werden. Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber den verantwortlichen Stellen. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Als Informationsquelle dienen die Auskünfte der Bezirksschornsteinfegermeister und der Energieunternehmen.

Nicht-personenbezogene Daten können nach § 10 Absatz 5 WPG zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben, wie BEW-Transformationspläne und BEW-Machbarkeitsstudien, weiterverwendet werden.