Übernachtungsteuer

Der Gemeinderat der Stadt Neuenburg am Rhein hat am 28.09.2026 die Einführung einer Übernachtungsteuer beschlossen. Die neue Steuer gilt ab dem 01.01.2027.
 
Mit der Übernachtungsteuer werden Gäste, die in der Stadt Neuenburg am Rhein übernachten, an den Kosten für die Bereitstellung und Unterhaltung der öffentlichen Infrastruktur beteiligt. Die Einnahmen tragen dazu bei, städtische Einrichtungen und Dienstleistungen zu finanzieren sowie die Attraktivität und Lebensqualität der Stadt dauerhaft zu sichern.
 
Die Steuer ist von allen Personen zu entrichten, die gegen Entgelt in einem Beherbergungsbetrieb innerhalb des Stadtgebiets übernachten. Sie beträgt:
 
1,50 Euro je Person und Übernachtung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Ferienwohnungen, AirBnB-Unterkünften und vergleichbaren Vermittlungsplattformen, Motels, Jugendherbergen, sowie allen vergleichbaren Beherbergungseinrichtungen
 
1,00 Euro je Person und Übernachtung auf Camping- und Reisemobilplätzen
 
Von der Steuer ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen mit Wohnsitz in Neuenburg am Rhein.
 
Die Abgabe wird unabhängig davon erhoben, ob der Aufenthalt privat oder beruflich veranlasst ist.
 
Die Erhebung der Übernachtungsteuer erfolgt durch den jeweiligen Beherbergungsbetrieb. Dieser vereinnahmt den Steuerbetrag zusammen mit dem Übernachtungsentgelt und führt ihn an die Stadt Neuenburg am Rhein ab.
 
Ermittlung der Steuer
Grundlage für die Berechnung ist die Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen je Gast.
Jede entgeltliche Beherbergung unterliegt grundsätzlich der Steuer, sofern keine gesetzliche oder satzungsrechtliche Befreiung greift. Maßgeblich ist das Angebot einer Übernachtungsmöglichkeit; ob diese tatsächlich genutzt wird, ist für die Steuerpflicht nicht entscheidend.
 
Beginn der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des entgeltlichen Beherbergungsverhältnisses.
 
Zahlung
Die selbst berechnete Übernachtungsteuer wird ohne weiteres Auffordern am 15. Tag nach Ablauf des jeweiligen Anmeldezeitraums fällig. Eine Festsetzung durch Steuerbescheid erfolgt nur, wenn eine Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig abgegeben wird oder sich die Festsetzung als unrichtig erweist.

Häufig gestellte Fragen

Im FAQ-Bereich finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Übernachtungssteuer. Dort erhalten Sie Informationen zur Erhebung der Steuer sowie zu den Pflichten von Beherbergungsbetrieben und Übernachtungsgästen.

Allgemeines und Rechtliche Hintergründe

Auf welcher Rechtgrundlage wird die Übernachtungsteuer erhoben?

Die Erhebung einer Übernachtungsteuer durch Städte und Gemeinden ist gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG-BW). Danach können Kommunen örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, sofern diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind, vom Land erhoben werden oder den Stadt- und Landkreisen vorbehalten sind. Die gesetzliche Ermächtigung ergibt sich aus Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes (GG).
 
Für die Stadt Neuenburg am Rhein bildet § 9 Absatz 4 KAG-BW in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Übernachtungsteuer der Stadt Neuenburg am Rhein vom 28. September 2026 die rechtliche Grundlage. Die Satzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und regelt die Erhebung der Übernachtungssteuer im Stadtgebiet.

Warum wird eine Übernachtungsteuer erhoben?

Die Stadt Neuenburg am Rhein investiert kontinuierlich in eine leistungsfähige Infrastruktur und ein attraktives Stadtbild. Davon profitieren sowohl die Einwohnerinnen und Einwohner als auch Besucherinnen und Besucher. Mit der Übernachtungssteuer leisten Übernachtungsgäste einen Beitrag zur Finanzierung und Weiterentwicklung dieser öffentlichen Angebote und Einrichtungen. Die Einnahmen unterstützen die Stadt dabei, die hohe Qualität der Infrastruktur dauerhaft zu erhalten und weiter auszubauen.

Wofür wird die Übernachtungsteuer verwendet?

Die Einnahmen aus der Übernachtungsteuer fließen in den Haushalt der Stadt Neuenburg am Rhein ein und stehen dort zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung. Wie alle Steuern ist auch die Übernachtungsteuer nicht an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden. Eine unmittelbare Gegenleistung für die Zahlung der Steuer besteht daher nicht.

Stand der Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 22.03.2022, dass die örtliche Übernachtungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hierunter fallen auch berufliche Übernachtungen.

Steuergegenstand und Befreiung

Welche Übernachtungen sind steuerpflichtig und welche nicht?

Grundsätzlich unterliegt jede entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb der Übernachtungsteuer, sofern keine gesetzliche Ausnahme gilt. Dabei ist es unerheblich, ob die Unterkunft tatsächlich zum Übernachten genutzt wird.
Steuerpflichtig sind sowohl private als auch beruflich veranlasste Übernachtungen. Dies gilt unter anderem für Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Privatzimmern, über Airbnb vermittelten Unterkünften, Jugendherbergen sowie auf Camping- und Reisemobilplätzen. Auch Übernachtungen von schwerbehinderten Personen sowie von Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden und Studierenden ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind steuerpflichtig.
Von der Übernachtungsteuer ausgenommen sind Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Ebenfalls nicht steuerpflichtig sind Übernachtungen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeeinrichtungen, Hospizen sowie in vergleichbaren Einrichtungen, die der Unterbringung von Personen in besonderen sozialen Lebenslagen dienen. Darüber hinaus sind unentgeltliche Übernachtungen, beispielsweise bei Verwandten oder Bekannten, sowie Übernachtungen, durch die ein Wohnsitz oder ein Nebenwohnsitz im Sinne des Melderechts begründet wird, von der Steuer befreit.

Wie hoch ist die Übernachtungsteuer?

Die Übernachtungsteuer beträgt 1,50 Euro je Person und Übernachtung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Ferienwohnungen, AirBnB-Unterkünften und vergleichbaren Vermittlungsplattformen, Motels, Jugendherbergen, sowie allen vergleichbaren Beherbergungseinrichtungen.
Auf Camping- und Reisemobilplätzen beträgt die Übernachtungsteuer 1,00 Euro je Person und Übernachtung.

Ab wann wird die Übernachtungssteuer erhoben?

Die Satzung über die Erhebung der Übernachtungsteuer der Stadt Neuenburg am Rhein tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Für alle ab diesem Zeitpunkt steuerpflichtigen entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist die Übernachtungsteuer zu entrichten.
Sofern es für die Prüfung der Steuerpflicht erforderlich ist, kann die Stadt Neuenburg am Rhein entsprechende Nachweise anfordern.
 

Wie ist die Steuerbefreiung für minderjährige Übernachtungsgäste nachzuweisen?

Für den Nachweis der Steuerbefreiung genügt in der Regel die Erfassung des Alters oder Geburtsdatums im Rahmen des Check-ins, beispielsweise über ein Anmeldeformular. Die Angaben werden durch die Eltern oder eine volljährige Begleitperson bestätigt. Auf Verlangen der Stadt Neuenburg am Rhein sind entsprechende Nachweise vorzulegen oder eine volljährige Ansprechperson zu benennen, die die Minderjährigkeit des Gastes zum Zeitpunkt des Aufenthalts bestätigen kann.

Ist auf die Übernachtungsteuer Umsatzsteuer zu entrichten?

Nein. Die Übernachtungsteuer ist eine kommunale Steuer und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Der Beherbergungsbetrieb erhebt die Übernachtungsteuer vom Beherbergungsgast und führt sie anschließend an die Stadt Neuenburg am Rhein ab. Auf den Steuerbetrag ist keine Umsatzsteuer zu berechnen.

Sind stornierte Reservierungen ebenfalls steuerpflichtig?

Eine Übernachtungssteuer entsteht nur, wenn für die Möglichkeit der Übernachtung ein Entgelt erhoben wird. Wird eine Reservierung vollständig kostenfrei storniert, fällt keine Übernachtungssteuer an. Wird im Falle einer Stornierung hingegen ein Entgelt oder eine Stornogebühr berechnet, ist dieser Betrag grundsätzlich steuerpflichtig.
 

Definition und Pflichten für Beherbergungsbetriebe

Was ist eine Beherbergungseinrichtung?

Als Beherbergungseinrichtung gelten alle Betriebe oder Personen, die gegen Entgelt eine kurzfristige Übernachtungsmöglichkeit anbieten. Hierzu zählen beispielsweise Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Motels, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Privatzimmer sowie Camping-, Zelt- und Reisemobilplätze. Auch private Vermieterinnen und Vermieter, die Unterkünfte entgeltlich zur kurzfristigen Übernachtung anbieten, unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen der Übernachtungssteuersatzung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterkunft direkt oder über Vermittlungsplattformen wie Airbnb oder vergleichbare Online-Portale angeboten wird.
 
Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Beherbergungseinrichtung gewerblich, privat oder gemeinnützig betrieben wird.
Nicht als Beherbergung im Sinne der Übernachtungssteuersatzung gelten Unterbringungen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeeinrichtungen, Hospizen sowie vergleichbaren Einrichtungen, die der Betreuung oder Unterbringung von Personen in besonderen sozialen Lebenslagen dienen.
 

Was ist zu beachten, wenn ich in der Stadt Neuenburg am Rhein eine Beherbergungseinrichtung eröffne?

Wenn Sie in der Stadt Neuenburg am Rhein eine Unterkunft zur entgeltlichen kurzfristigen Beherbergung anbieten, müssen Sie Ihren Beherbergungsbetrieb vor Aufnahme der Vermietung bei der Stadt Neuenburg am Rhein anmelden. Die Anmeldung erfolgt mit dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck.
Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie von der Stadt Neuenburg am Rhein ein individuelles Buchungszeichen. Bitte geben Sie dieses bei allen Anfragen und im weiteren Schriftverkehr zur Übernachtungsteuer an.
Als Betreiberin oder Betreiber einer Beherbergungseinrichtung sind Sie verpflichtet, die Übernachtungssteuer von den steuerpflichtigen Übernachtungsgästen einzuziehen. Außerdem müssen Sie die vereinnahmten Steuerbeträge fristgerecht gegenüber der Stadt Neuenburg am Rhein anmelden und an diese abführen.
 
Das Anmeldeformular für Beherbergungsbetriebe steht Ihnen im Downloadbereich dieser Internetseite zur Verfügung.

Welche Pflichten haben Betreiberinnen und Betreiber einer Beherbergungseinrichtung?

Betreiberinnen und Betreiber einer Beherbergungseinrichtung sind verpflichtet, die Vorgaben der Übernachtungsteuersatzung der Stadt Neuenburg am Rhein einzuhalten. Hierzu gehören insbesondere:
 

  • die Aufnahme, Änderung oder Aufgabe des Beherbergungsbetriebs (z. B. Betreiberwechsel oder die Eröffnung weiterer Standorte) der Stadt Neuenburg am Rhein rechtzeitig anzuzeigen,
  • die Übernachtungssteuer von den steuerpflichtigen Beherbergungsgästen einzuziehen,
  • die vereinnahmte Übernachtungssteuer fristgerecht bei der Stadt Neuenburg am Rhein anzumelden und abzuführen,
  • die in der Satzung vorgesehenen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten zu erfüllen sowie
  • die erforderlichen Formulare vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.

Wird der beim Beherbergungsbetrieb entstehende Aufwand (wie z.B. Personal- und Sachkosten) ersetzt?

Eine Erstattung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die diesem durch die Abgabe der für die Steuer relevanten Erklärungen entstehen, ist im Steuerrecht nicht vorgesehen.

Wie ist die Übernachtungsteuer auf der Rechnung auszuweisen?

Der Beherbergungsbetrieb kann in der Rechnung auf die weitergegebene Übernachtungsteuer mit Steuersatz und Betrag hinweisen, muss dies aber nicht. Es ist jedoch zu beachten, dass dem Gast stets der Endpreis für die Übernachtung anzugeben ist.

Wie ist die Übernachtungsteuer bei Angeboten in Internetportalen anzugeben?

Bei der Veröffentlichung von Übernachtungsangeboten auf Internetportalen oder anderen Buchungsplattformen kann die Übernachtungsteuer entweder bereits im angegebenen Gesamtpreis enthalten sein oder gesondert ausgewiesen werden. Wird sie separat angegeben, empfiehlt sich ein entsprechender Hinweis.

Missachtung der Betreiberpflichten

Kommen Sie Ihren Pflichten als Betreiber/in einer Beherbergungseinrichtung nicht nach, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann zur Anzeige gebracht und mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Verkürzung vorliegen, die strafrechtlich relevant ist.
 

Verfahren, Steueranmeldung und Zahlungen

Wie erfolgt die Erhebung der Übernachtungsteuer?

Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungseinrichtungen sind verpflichtet, für jedes Kalendervierteljahr eine Steueranmeldung bei der Stadt Neuenburg am Rhein einzureichen. Die Anmeldung muss spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des jeweiligen Quartals vorliegen. Betreibt eine Person mehrere Beherbergungseinrichtungen im Stadtgebiet oder den jeweiligen Ortsteilen, ist für jeden Betrieb eine separate Steueranmeldung abzugeben.
Sofern die Voraussetzungen der Übernachtungsteuersatzung erfüllt sind, kann auf Antrag eine abweichende Abgabe der Steueranmeldungen zugelassen werden.

Wie erfolgt die Steueranmeldung?

Die Steueranmeldung ist mit dem von der Stadt Neuenburg am Rhein bereitgestellten amtlichen Vordruck einzureichen. Darin sind die für den jeweiligen Anmeldezeitraum erforderlichen Angaben zu den steuerpflichtigen und steuerfreien Übernachtungen vollständig und korrekt anzugeben.

Kann die Steueranmeldung in Papierform oder digital eingereicht werden?

Die Steueranmeldung kann entweder in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift oder elektronisch als unterschriebenes PDF-Dokument bei der Stadt Neuenburg am Rhein eingereicht werden. Bitte beachten Sie die jeweils geltenden Hinweise zum Einreichungsverfahren.

Muss eine Steueranmeldung abgegeben werden, wenn keine Übernachtungen stattgefunden haben?

Ja. Auch wenn im jeweiligen Anmeldezeitraum keine steuerpflichtigen Übernachtungen erfolgt sind, ist eine Steueranmeldung einzureichen. In diesem Fall ist eine sogenannte Nullmeldung abzugeben.

Welche Unterlagen sind aufzubewahren?

Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungseinrichtungen sind verpflichtet, alle für die Übernachtungsteuer relevanten Unterlagen aufzubewahren. Hierzu gehören beispielsweise Rechnungen, Buchungsunterlagen, Zahlungsnachweise oder vergleichbare Belege. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach den Vorgaben der Übernachtungsteuersatzung. Die Unterlagen sind der Stadt Neuenburg am Rhein auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

Wie kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden?

Für den Einzug der Übernachtungssteuer kann der Stadt Neuenburg am Rhein ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilt werden. Hierfür ist das entsprechende Formular vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Stadt Neuenburg am Rhein einzureichen. Eine Erteilung per einfacher E-Mail ist nicht möglich.

Was passiert, wenn ein Gast die Übernachtungsteuer nicht bezahlt?

Die Übernachtungsteuer ist von den steuerpflichtigen Beherbergungsgästen zu entrichten. Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungseinrichtungen sind verpflichtet, die Steuer einzuziehen und an die Stadt Neuenburg am Rhein abzuführen. Wie die Übernachtungssteuer gegenüber den Gästen im Rahmen des Beherbergungsvertrags ausgewiesen und geltend gemacht wird, liegt im Verantwortungsbereich des Beherbergungsbetriebs. Werden offene Forderungen vom Gast nicht beglichen, können die hierfür geltenden zivilrechtlichen Möglichkeiten genutzt werden.