Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragen
Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung fallen in der Regel Kosten an, unter anderem Gebühren, Essensgelder.
Die Kita-Gebühren dafür legt in der Regel die jeweilige Gemeinde fest.
Wenn Sie die finanzielle Belastung durch die Kita-Gebühren nicht tragen können, können Sie beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung stellen.
Die Gebührenermäßigung hängt z.B. von der Höhe Ihres Einkommens ab. Sie ist für alle Arten von Kindertageseinrichtungen möglich, z.B. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort.
Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt das Jugendamt in der Regel nicht.
Zuständige Stelle
Das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Stadt Konstanz nimmt die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
- Die Kindertageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ermäßigung beziehungsweise Befreiung der Gebühren bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Die verschiedenen Träger stellen unterschiedliche Formulare dafür zur Verfügung. Teilweise können Sie diese im Internet abrufen.
Fristen
Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle. Eine Auflistung finden Sie in der Regel auch auf dem Antragsformular.
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall
Hinweise
Folgende Nachweise sind ggf. zwingend vorzulegen/hochzuladen:
- Bei alleinigem Sorgerecht -> Sorgerechtserklärung od. Beschluss Familiengericht
- Bei gemeinsamen Sorgerecht -> Einverständniserklärung Personensorgeberechtigte (siehe Formulare) od. Betreuungsvertrag m. beiden Unterschriften
- Nachweis für zeitliche berufsbedingte Abwesenheit und ggf. Fahrtzeit bei Betreuungen über dem geringsten Betreuungsangebot -> Arbeitgeberbescheinigung (siehe Formulare)
- Bestätigung des Arbeitgebers über Erhalt von Urlaubs- und Weihnachtsgeld -> Lohnbescheinigung
- Bei Bezug einer Sozialleistung (siehe Nr. 7) sind keine Unterlagen hinsichtlich Unterkunft und sonstigem Einkommen vorzulegen -> nur Leistungsbescheide für beantragten Zeitraum (siehe Nr. 8)
Rechtsgrundlage
- § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen
- § 90 Erhebung von Kostenbeiträgen
- § 82 Begriff des Einkommens
- § 85 Einkommensgrenze
Freigabevermerk
01.04.2025 Kultusministerium Baden-Württemberg